Schutzmaske als Zeichen der Solidarität und Rücksichtnahme

Nachdem bereits einige Bundesländer sowie auch erste Städte in Niedersachsen eine Maskenpflicht eingeführt haben, gilt ab dem 27. April 2020 in Niedersachsen landesweit eine verpflichtende Mund-Nasen-Bedeckung im Nahverkehr und im Einzelhandel. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie Menschen mit Erkrankungen, die das Tragen einer Maske nicht erlauben.

Das Tragen einer Maske vermindert die Tröpfchen-Übertragung und damit die Ansteckungsgefahr für andere. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist allerdings kein Allheilmittel, denn sie bietet keinen allumfassenden Schutz. Vielmehr ist sie eine zusätzliche Schutzmaßnahme und ein Zeichen der Solidarität und gegenseitigen Rücksichtnahme.

Für den Alltagsgebrauch sind selbstgenähte Mundbedeckungen oder einfache Masken völlig ausreichend, wobei eine Mund und Nasenbedeckung auch gegeben ist, wenn ein Schal oder Tuch genutzt wird. Von einem Kauf qualifizierter FFP2- und FFP3-Masken, die dringend in Krankenhäusern und Altenheimen zur Behandlung von Infizierten und zum Schutz des Personals benötigt werden, wird dringend abgeraten, um den medizinischen Bedarf weiterhin decken zu können.

Das Tragen einer Schutzmaske darf nicht zu Nachlässigkeiten bei anderen Schutzmaßnahmen wie dem Abstandhalten oder der Einhaltung der Hygienevorschriften führen. Auch wenn es uns verständlicherweise nach Wochen der sozialen Distanzierung schwer fällt, müssen wir gemeinsam weiterhin alles dafür tun das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen.  Damit schaffen wir letztendlich die Voraussetzung für weitere Lockerungen und die langsame Rückkehr in einen geregelten Alltag.

Die genauen Regelungen können der folgenden Verordnung entnommen werden. Weitere Informationen und Antworten zu häufigen Fragen finden sich im FAQ_Mund-Nasen-Bedeckung